01-01-2018
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Agrilight B.V.
Vlotlaan 463
NL-2681 TZ Monster
Artikel 1: Anwendungsbereich
1.1. Auf alle Angebote, Offerten, Verträge und daraus resultierenden Lieferungen der Agrilight B.V. (nachfolgend bezeichnet als „Agrilight“) finden die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
1.2. Jegliche anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich etwaiger vom Auftraggeber gehandhabten Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann bindend, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Aus eventuell vereinbarten Abweichungen kann der Auftraggeber keine Rechte für zukünftige Transaktionen herleiten.
1.4. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des vom Auftraggeber und Agrilight geschlossenen Vertrags und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen aus dem Vertrag Vorrang.
1.5 Unter „schriftlich“ wird in diesen Geschäftsbedingungen verstanden: per Schreiben oder auf elektronischem Weg.
1.6 Soweit diese Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch aufgesetzt worden sind, ist bei Widersprüchen stets die niederländische Fassung ausschlaggebend.
Artikel 2: Angebote und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich; dies gilt auch dann, wenn in das Angebot eine Annahmefrist aufgenommen wurde.
2.2. Wenn der Auftraggeber Daten, Zeichnungen und dergleichen an Agrilight übermittelt, darf Agrilight von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sie ihr Angebot darauf basieren.
2.3. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist Agrilight berechtigt, dem Auftraggeber sämtliche Kosten, die ihr durch die Angebotserstellung entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
2.4. Ein Vertrag ist für Agrilight erst dann bindend, wenn Agrilight diesen schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch für die Aufträge, die bereits von Vertretern oder Zwischenpersonen im Namen von Agrilight angenommen worden sind, sowie für mündliche Zusagen, die Vertreter oder Zwischenpersonen im Namen von Agrilight erteilt haben.
Artikel 3: Preise
3.1 Die in der Preisliste genannten Preise verstehen sich in EUR und gelten Ex Works, Heeg, Niederlande (Incoterms® 2010). Die Preise verstehen sich ausschließlich der Verpackung, Umsatzsteuer, Einfuhrzölle und anderer Steuern, Abgaben oder Gebühren.
3.2 Jeder von Agrilight angegebene Preis basiert auf kostpreisrelevanten Faktoren, darunter etwa die aktuellen monetären Umstände, Arbeitskosten, Rohstoff- und Materialpreise, Gebühren, Steuern und andere Abgaben, Zuschüsse und dergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags einschlägig sind. Wenn einer oder mehrere dieser Kostpreisfaktoren nach Vertragsschluss und vor Lieferung der betreffenden Waren steigt, ist Agrilight berechtigt, jede angemessene Preiserhöhung an den Auftraggeber weiterzugeben.
3.3 Für bestimmte innerhalb der Niederlande gelieferte Waren ist Agrilight verpflichtet, dem Auftraggeber einen Abfallentsorgungsbeitrag in Rechnung zu stellen, den Agrilight an den Staat abführen muss. Wenn die Waren außerhalb der Niederlande geliefert werden, wird kein Abfallentsorgungsbeitrag in Rechnung gestellt.
Artikel 4: Rechte am geistigen Eigentum
4.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, behält Agrilight die Urheberrechte und alle Rechte am geistigen Eigentum für die von ihr unterbreiteten Angebote, übermittelten Lichtpläne, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modelle, Software und dergleichen.
4.2. Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten verbleiben im Eigentum von Agrilight ; dies gilt unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Diese Daten dürfen ohne die vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Agrilight nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Der Auftraggeber ist jedoch befugt, einen von Agrilight für einen spezifischen Kunden aufgestellten Lichtplan diesem betreffenden Kunden zu zeigen. Der Auftraggeber schuldet Agrilight für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu dem gesetzlich geregelten Schadenersatz gefordert werden.
4.3. Der Auftraggeber muss die ihm bereitgestellten Daten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf erste Anforderung innerhalb einer von Agrilight gesetzten Frist zurückgeben. Bei jedem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber Agrilight eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu dem gesetzlich geregelten Schadenersatz gefordert werden.
Artikel 5: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen
5.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er von Agrilight erhält, und die sich nicht auf den Auftrag beziehen, keine Rechte herleiten.
5.2. Wenn der Auftraggeber Daten, Zeichnungen und dergleichen an Agrilight übermittelt, darf Agrilight bei der Ausführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
5.3. Der Auftraggeber hält Agrilight schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter im Zusammenhang mit vom Auftraggeber oder in dessen Namen übermittelten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und dergleichen.
Artikel 6: Lieferung
6.1. Die Lieferzeit stellt eine Schätzung von Agrilight dar und kann unter keinen Umständen als endgültige Frist angesehen werden. Agrilight gerät bei Überschreitung der Lieferzeit erst dann in Verzug, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich in Verzug gesetzt worden ist, dieser Agrilight die Gelegenheit geboten hat, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen, und Agrilight diese Frist fruchtlos verstreichen lassen hat.
6.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit geht Agrilight davon aus, dass sie den Auftrag unter den Umständen ausführen kann, die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
6.3. Die Lieferzeit beginnt erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Artikel 2 und wenn hinsichtlich aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten eine Einigung erzielt wurde, alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen im Besitz von Agrilight sind, Agrilight die (anteilige) Vorauszahlung empfangen hat und/oder nachdem eine Kreditversicherungsdeckung und/oder Bankgarantie gewährt wurde und/oder nachdem Agrilight schriftlich einen unwiderruflichen (bestätigten) Kreditbrief akzeptiert hat und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
6.4. Bei Vorliegen anderer Umstände als derjenigen, die Agrilight zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann sie die Lieferzeit um die Zeit verlängern, die sie benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen.
6.5. Der Auftraggeber ist nur im Falle einer exzessiven Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit (um mehr als acht Wochen) zur Auflösung des Vertrags berechtigt, es sei denn, die Überschreitung wird durch höhere Gewalt verursacht. Der Auftraggeber hat jedoch unter keinen Umständen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder auf Schadenersatz.
6.6. Agrilight behält sich das Recht vor, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, die Waren in Teilen zu liefern; im Falle von Teillieferungen finden die unten beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch auf jede Teillieferung Anwendung.
6.7. Die nicht (rechtzeitig) erfolgte Erfüllung irgendeiner Zahlungsverpflichtung von Seiten des Auftraggebers setzt die Lieferverpflichtung von Agrilight aus.
6.8. Lieferungen an Auftraggeber innerhalb der Niederlande mit einem Auftragswert von mindestens 2.500,- € erfolgen auf der Grundlage Delivered At Place, vereinbarter Bestimmungsort (DAP, Incoterms® 2010), wenn nicht schriftlich anders vereinbart. Lieferungen an Auftraggeber innerhalb der Niederlande mit einem Auftragswert von weniger als 2.500,- € erfolgen auf der Grundlage „Free Carrier“, Heeg, Niederlande (FCA, Incoterms® 2010), wenn nicht schriftlich anders vereinbart. Lieferungen an Auftraggeber außerhalb der Niederlande erfolgen auf der Grundlage Delivered At Place (DAP, Incoterms® 2010), wenn nicht schriftlich anders vereinbart.
Artikel 7: Höhere Gewalt
7.1. Agrilight hat das Recht, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag auszusetzen, wenn sie durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert wird, die ihr gegenüber dem Auftraggeber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
7.2. Unter höherer Gewalt werden unter anderem Umstände verstanden, welche die Lieferung von Agrilight nach vernünftiger Betrachtung behindern, darin inbegriffen – aber nicht beschränkt auf – die Tatsache, dass Lieferanten, Subunternehmer von Agrilight oder von Agrilight eingeschaltete Transporteure ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Maschinenausfall, Sanktionen, Embargos, Boykotts, Erdbeben, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlorengehen von Geräten oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
7.3. Agrilight ist nicht mehr zur Aussetzung befugt, wenn das vorübergehende Unvermögen zur Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Der Auftraggeber und Agrilight können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung beenden, allerdings ausschließlich bezogen auf den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen.
7.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, sind beide Parteien dazu berechtigt, den Vertrag bezogen auf den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung zu beenden.
7.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder der Beendigung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder entstehenden Schadens.
Artikel 8: Haftung
8.1. Außer bei Absicht oder grober Schuld von Agrilight und vorbehaltlich einer infolge zwingender Rechtsvorschriften bestehenden Haftung haftet Agrilight unter keinen Umständen für Schäden, die dem Auftraggeber entstanden sind. Jegliche Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden oder Betriebsschäden wird ausdrücklich abgelehnt.
8.2. Wenn und soweit Agrilight trotz der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund haften sollte, beschränkt sich diese Haftung auf den Betrag des Nettorechnungswerts der betreffenden Waren, wobei Agrilight höchstens und ausschließlich bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 500.000.,- € pro Schadensfall haftet. Eine Serie von zusammenhängenden schadenverursachenden Ereignissen gilt im Rahmen der Anwendung dieses Artikels als ein einheitliches Ereignis/ein einheitlicher Schadensfall.
8.3. Agrilight haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Namen angelieferten Materialien, die infolge einer nicht ordentlich ausgeführten Bearbeitung entstehen.
8.4. Der Auftraggeber hält Agrilight schadlos in Bezug auf alle Ansprüche Dritter im Rahmen der Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und das (unter anderem) aus von Agrilight gelieferten Waren und/oder Materialien bestand. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle Schäden, die Agrilight in diesem Zusammenhang entstanden sind, einschließlich der (gesamten) Kosten für den juristischen Widerspruch, zu ersetzen.
8.5. Jeder Schadenersatzanspruch verjährt, wenn dieser nicht innerhalb eines (1) Jahres nach Lieferung der Waren schriftlich gegenüber Agrilight geltend gemacht worden ist.
Artikel 9: Beanstandungspflicht
9.1. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die gelieferten Waren einschließlich der Verpackung unverzüglich nach Entgegennahme auf etwaige Defizite und/oder Beschädigungen hin zu kontrollieren. Der Auftraggeber hat etwaige Defizite, sichtbare Mängel und/oder diesbezügliche Beschädigungen auf dem Transport- oder Lieferschein zu vermerken. Beanstandungen müssen schriftlich so schnell wie möglich gegenüber Agrilight geltend gemacht werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Empfang der Waren und unter präziser Angabe der Art und des Grundes der Beanstandung; unterbleibt eine solche Beanstandung, wird unterstellt, dass der Auftraggeber die gelieferten Waren akzeptiert hat. Die Ingebrauchnahme der Sachen gilt als Akzeptanz. Im Falle eines äußerlich nicht sichtbaren Mangels ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, Beanstandungen hinsichtlich der von Agrilight gelieferten Waren innerhalb von vierzehn (14) Werktagen ab Feststellung des Mangels oder des Schadens, in jedem Fall aber innerhalb des Garantiezeitraums, schriftlich gegenüber Agrilight geltend zu machen.
9.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen über die Höhe des Rechnungsbetrags innerhalb der Zahlungsfrist
schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht haben; unterlässt er dies, verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig (30) Tage beträgt,
muss der Auftraggeber eine Beanstandung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht haben.
9.3. Geringe im Handel als zulässig anerkannte oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Bezug auf Qualität, Farbe, Modell, Verarbeitung und dergleichen stellen keinen gültigen Beanstandungsgrund dar.
9.4. Eine Beanstandung berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, seine (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber Agrilight nicht zu erfüllen oder sich auf eine Aussetzung beziehungsweise Verrechnung zu berufen.
Artikel 10: Nicht abgenommene Waren
10.1. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Ware oder Waren, die Gegenstand des Vertrags ist/sind, am vereinbarten Datum und Ort abzunehmen.
10.2. Der Auftraggeber muss jegliche Mitwirkung leisten, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um Agrilight die Auslieferung zu ermöglichen.
10.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verwahrt.
10.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen aus Absatz 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber Agrilight eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro Tag, maximal jedoch in einer Gesamthöhe von 25.000,- €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu dem gesetzlich geregelten Schadenersatz gefordert werden.
Artikel 11: Bezahlung
11.1. Agrilight ist jederzeit dazu befugt, vom Auftraggeber eine vollständige oder anteilige Vorauszahlung zu verlangen. Für alle anderen Verkäufe muss die Bezahlung des Rechnungsbetrags ohne Abzug, Aussetzung, Zahlungsnachlass oder Verrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bank- oder Girokonto erfolgen.
11.2. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, ist er dazu verpflichtet, einer Aufforderung von Agrilight zur Inzahlunggabe anstatt der Bezahlung der vereinbarten Geldsumme nachzukommen.
11.3. Das Recht des Auftraggebers zur Verrechnung mit seinen Forderungen gegen Agrilight oder zur Aussetzung ist ausgeschlossen, es sei denn, Agrilight ist insolvent oder die gesetzliche Schuldensanierung findet auf Agrilight Anwendung.
11.4. Unabhängig davon, ob Agrilight die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber Agrilight aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
- eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
- ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungsvergleichs des Auftraggebers gestellt wurde;
- Waren oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
- der Auftraggeber (als Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;
- der Auftraggeber (als natürliche Person) einen Antrag auf Inanspruchnahme der gesetzlichen Schuldensanierung stellt, einer Betreuung unterstellt wird oder verstorben ist.
11.5. Wenn die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten
Zahlungsfrist erfolgt ist, wird unterstellt, dass der Auftraggeber in Verzug ist, ohne dass dieser gesondert in Verzug gesetzt oder ein Gericht beteiligt werden muss, und schuldet der Auftraggeber Agrilight sofort die Zahlung von Zinsen. Die Zinsen betragen 1,5 % pro Monat, entsprechen jedoch den gesetzlichen Handelszinsen, sofern diese höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teil eines Monats wie ein ganzer Monat behandelt.
11.6. Agrilight ist dazu befugt, ihre dem Auftraggeber gegenüber bestehenden Schulden mit Forderungen zu verrechnen, die mit Agrilight verbundene Unternehmen an den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist Agrilight dazu befugt, ihre Forderungen an den Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die mit Agrilight verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Ferner ist Agrilight dazu befugt, ihre dem Auftraggeber gegenüber bestehenden Schulden mit Forderungen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen verstehen sich die Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande] gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW.
11.7. Wenn die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten
Zahlungsfrist erfolgt ist, muss der Auftraggeber Agrilight alle außergerichtlichen Kosten mindestens in Höhe von 75,- € erstatten. Diese Kosten werden auf Grundlage der folgenden Tabelle (Hauptsumme inkl. Zinsen) berechnet:
für die ersten 3.000,- €: 15 %
für den Mehrbetrag bis 6.000,- €: 10 %
für den Mehrbetrag bis 15.000,- €: 8 %
für den Mehrbetrag bis 60.000,- €: 5 %
für den Mehrbetrag ab 60.000,- €: 3 %
Wenn die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten den nach vorstehender Tabelle ermittelten Betrag übersteigen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
11.8. Wenn Agrilight in einem Gerichtsverfahren obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die Agrilight im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Artikel 12: Zahlungssicherheit und Eigentumsvorbehalt (voor Duitse klanten geldt een afwijkende regeling t.a.v. het eigendomsvoorbehoud, zie artikel 16)
12.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, auf erste Anforderung von Agrilight bei oder nach Vertragsschluss und vor Lieferung eine nach ihrer Auffassung hinreichende Sicherheit für die Bezahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet, gerät er sofort in Verzug. Agrilight hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und den Auftraggeber hinsichtlich ihres Schadens in Regress zu nehmen.
12.2. Agrilight bleibt Eigentümerin der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber:
- seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen nicht erfüllt oder erfüllen wird;
- Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten
Verträge resultieren, wie etwa Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
12.3. Solange auf den gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf der Auftraggeber diese nicht außerhalb der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern.
12.4. Nachdem sich Agrilight auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf sie die gelieferten Waren zurückholen. Der Auftraggeber wird daran uneingeschränkt mitwirken.
12.5. Agrilight besitzt an allen Waren, die sie aus irgendeinem Grund bei sich verwahrt oder erwerben wird, und an allen Forderungen, die sie dem Auftraggeber gegenüber hat oder haben wird, jedem gegenüber, der deren Herausgabe verlangt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.
12.6. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem Agrilight ihm die Waren vertragsgemäß geliefert hat, erneuert sich der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Waren wieder, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
Artikel 13: Beendigung des Vertrags
13.1 Wenn der Auftraggeber den Vertrag beenden will, ohne dass eine Pflichtverletzung auf Seiten von Agrilight vorliegt, und Agrilight damit einverstanden ist, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Agrilight hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden, darin inbegriffen etwa erlittene Verluste, entgangene Gewinne und aufgewendete Kosten.
13.2 Agrilight hat das Recht, einen Auftrag zu annullieren, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung
frühere Zahlungsverpflichtungen gegenüber Agrilight oder anderen Gläubigern noch nicht erfüllt hat. Aus solchen Annullierungen kann der Auftraggeber keine Rechte und unter keinen Umständen Haftungsansprüche gegen Agrilight herleiten.
Artikel 14: Aussetzung und Auflösung
14.1 Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag nicht erfüllt oder diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, wenn Grund zu der Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder wenn der Auftraggeber gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt, einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt oder sein Unternehmen auflöst, hat Agrilight das Recht, den betreffenden Vertrag auszusetzen oder aufzulösen, ohne den Auftraggeber zunächst in Verzug setzen oder ein Gericht beteiligen zu müssen und ohne dass Agrilight in irgendeiner Form schadenersatzpflichtig wird.
14.2 Jede Forderung von Agrilight in Bezug auf einen bereits erfüllten Teil des Vertrags oder in Bezug auf Schäden infolge der Aussetzung oder Auflösung, zu denen auch entgangener Gewinn gehört, wird mit sofortiger Wirkung fällig.
Artikel 15: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle von Agrilight unterbreiteten Angebote sowie auf alle zwischen dem Auftraggeber und Agrilight geschlossenen Verträge findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
15.2. Das UN-Kaufrecht (C.I.S.G.) findet ebenso wenig Anwendung wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.
15.3. Streitigkeiten sind ausschließlich an demjenigen niederländischen Zivilgericht anhängig zu machen, das für den Firmensitz von Agrilight zuständig ist; dies lässt die Befugnis von Agrilight, die Streitigkeit an einem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen, unberührt. Streitigkeiten zwischen Agrilight und Auftraggebern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden auf dem Wege eines Schiedsverfahrens der Internationalen Handelskammer („ICC“) im Einklang mit der Schiedsordnung der ICC von einem oder mehreren im Einklang mit dieser Schiedsordnung benannten Schiedsrichter(n) endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren wird in niederländischer oder englischer Sprache geführt. Das Schiedsverfahren findet in Den Haag (Niederlande) statt.
Abweichend von Artikel 12. Folgendes gilt für deutsche Kunden:
- Eigentumsvorbehalt
16.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
16.2 Vorbehaltsware mit Ware anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neue Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
16.3 Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Verausserung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
16.4 Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in hohe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
16.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
16.6 Scheck-/ Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
16.7 Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
Afwijkend van artikel 12. geldt voor Duitse klanten het volgende:
- Eigentumsvorbehalt
16.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
16.2 Vorbehaltsware mit Ware anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neue Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
16.3 Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Verausserung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
16.4 Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in hohe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
16.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
16.6 Scheck-/ Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
16.7 Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.